Parkordnung
Für Sie beginnen jetzt einige Stunden des Entdeckens und Erlebens. Bei aller Freude bitten wir Sie, die auch sonst übliche Rücksicht und Vorsicht nicht außer Acht zu lassen. Das bedeutet vor allem, für sich selbst und für andere Verantwortung zu zeigen und die Spielregeln der Höflichkeit einzuhalten. Überdies bitten wir Sie, die nachfolgenden Regeln, die unsere allgemeinen Geschäftsgrundlagen darstellen, genau zu beachten, um dadurch Unstimmigkeiten auszuschließen.
1. Parken
Auf unseren Parkplätzen gelten die Regeln und Zeichen der Straßenverkehrsordnung (STVO).
Um den störungsfreien Verkehr auf diesem Areal zu gewährleisten, müssen die Anweisungen unserer Mitarbeiter auf den Parkplätzen genau beachtet werden. Stellen Sie Ihr Fahrzeug nur innerhalb der dafür vorgesehenen Parkflächen ab. Falls Sie Ihr Fahrzeug außerhalb parken und dadurch den Verkehr behindern, müssen wir dieses Fahrzeug auf Ihr Risiko und Ihre Kosten abschleppen lassen.
Die Parkgebühr wird für den zur Verfügung gestellten Parkraum (Parkplatz), nicht aber für die Bewachung des Fahrzeugs erhoben. Achten Sie daher bitte bei Verlassen Ihres Wagens darauf, dass Sie Türen, Kofferraum, Fenster und Schiebedach geschlossen haben und keine Wertgegenstände sichtbar im Auto zurücklassen. Schließen Sie außerdem, insbesondere bei Hitze oder starker Sonneneinstrahlung keine Tiere im Fahrzeug ein.
Für Schäden, die auf außergewöhnliche Ereignisse wie Sturm, Hagel, Explosion, Feuer u. Ä. zurückzuführen sind und bei Diebstahl oder Beschädigung Ihres Fahrzeuges durch andere, können wir keinen Ersatz gewähren. Dies gilt nicht, wenn der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich durch Betriebsangehörige unseres Freizeitparks verursacht wurde. Schadenersatz kann aber nur geleistet werden, wenn Sie den Schaden vor Verlassen des Parkplatzes in der Verwaltung melden, soweit diese Schadensmeldung zumutbar ist.
2. Eintrittskarte
Das Gelände des Freizeit-Land darf nur mit gültigen Eintrittskarten, während der regulären Öffnungszeiten und an den gekennzeichneten Eingängen für Besucher betreten werden. Die Eintrittskarten sind während des Aufenthaltes aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen. Die Eintrittskarten sind nur am Tage des Kaufs gültig. Bei Sondereintrittskarten (2-Tages-Karten, Jahreskarten etc.) gelten die jeweils darauf angegebenen Bestimmungen. Die Eintrittsberechtigung erlischt mit dem Verlassen des Parkgeländes.
Die Eintrittserlaubnis erlischt mit dem Verlassen des Parkgeländes. Sollte nur kurz der Park verlassen werden erhalten Sie an den Eingängen einen Stempel.
Personen, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, kann der Zutritt zum Park verweigert oder sie können vom Parkgelände verwiesen werden. Dies gilt auch bei Vandalismus oder anderen Störungen des Parkbetriebes. Eintrittskarten und Sondereintrittskarten verlieren dann ohne Ersatzanspruch Ihrerseits ihre Gültigkeit.
Kinder unter 12 Jahren sind nur zusammen mit einer volljährigen Begleitperson zutrittsberechtigt.
3. Allgemeine Sicherheitsbestimmungen
- Hunde (außer Kampfhunde) sind willkommene Gäste, müssen aber an der kurzen Leine geführt werden. Zu Show-Vorführungen, Fahrgeschäften und den besonders gekennzeichneten Bereichen des Parks haben Hunde keinen Zutritt. Andere Haustiere dürfen nicht mitgebracht werden.
- Die feuerpolizeilichen Vorschriften im Parkgelände sind unbedingt zu beachten. Verboten ist insbesondere das Entfachen von Feuer. Beim Benutzen sämtlicher Attraktionen, in allen Gebäuden, Toiletten, Zelten, den Anstellschlangen und im gesamten Waldgelände des Parks ist das Rauchen verboten.
- Die für Besucher vorgesehenen Wege und Plätze im Park dürfen nicht verlassen werden.
- Das Mitbringen bzw. Tragen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen (Pistolen, Messer, Ketten, Schlagringe, Elektroschocker, Pfefferspray, leicht entzündliche Stoffe etc.) ist auf dem Gelände des Parks nicht gestattet.
- Das Mitbringen von großen Mengen hochprozentigem Alkohol (FSL 18 Alkohol ist grundsätzlich verboten) sowie von Hilfsmitteln zum Konsum von Betäubungsmitteln (Wasserpfeife, Grinder etc.) ist verboten.
- Das Mitbringen von Campingmöbeln, Biergarnituren, Grills etc. ist nicht erlaubt.
- Tretroller, Skateboards, Rollschuhe, Dreiräder, Fahrräder, Hoverboards und ähnliche Fortbewegungsmittel sind im Parkgelände nicht erlaubt und dürfen nicht mitgebracht werden. Eine Ausnahme bilden die eigenen Fahrzeuge des Parks sowie Rollstühle und Kinderwagen.
- Das Mitbringen von geräuschintensiven Musikanlagen ist nicht gestattet.
- Den Anordnungen des Parkpersonals ist im eigenen Interesse Folge zu leisten.
- Das mutwillige Lärmen und der Betrieb von Radios, Megaphonen, Vuvuzelas o. Ä. ist untersagt.
- Das Mitbringen von verfassungswidrigen, gewaltverherrlichenden oder diskriminierenden Objekten ist untersagt.
- Es ist nicht gestattet, sich barfuß im Park aufzuhalten. Das Tragen von Oberbekleidung ist erforderlich. Es ist nicht gestattet, dass kleine Kinder sich unbekleidet in den Wasserbereichen aufhalten.
- Nehmen Sie Rücksicht auf unsere Tiere. Bitte kein Lärm in den Tierbereichen. Das füttern mit selbst mitgebrachtem Futter ist untersagt.
- Das konsumieren von Cannabis ist nach Kapitel 2, §5, Absatz 1 des BGB bei uns im Park trotz Legalisierung verboten und führt zu Parkverbot.
4. Benutzung der Einrichtungen und Attraktionen im Freizeitpark
Die Einrichtungen im Freizeitpark stehen Ihnen im Rahmen der jeweiligen Benutzungsordnung zur Verfügung. Bitte beachten Sie jeweils die Anweisungen des Bedienungspersonals und die Hinweistafeln. Es handelt sich bei den Benutzungseinschränkungen um Vorgaben des TÜV oder des Herstellers der jeweiligen Attraktion, welche zu Ihrem Schutz getroffen wurde.
Sollten Sie mutwillig die Benutzungshinweise und Bedienungsanleitungen sowie die Anweisungen unseres Personals missachten, so können Sie von der Benutzung der Attraktionen ausgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein Ersatzanspruch Ihrerseits begründet wird. Dies gilt auch, wenn Sie versuchen, sich in einer Warteschlange „vorzudrängen“.
Sie haften für alle Schäden, die durch Missachtung der Benutzungsanleitungen oder durch mutwillige Beschädigung entstehen.
5. Benutzung der Spielplätze u. Ä.
Die Benutzung von Spielgeräten, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr.
6. Film- und Fotoaufnahmen
Film- und Fotoaufnahmen für nichtprivate Zwecke sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Geschäftsleitung gestattet.
7. Aufsichtspflicht
Wir weisen alle Eltern und Begleitpersonen von Gruppen darauf hin, ihre Aufsichtspflicht sorgfältig zu erfüllen, da wir sie davon nicht entbinden können. In diesem Rahmen tragen Aufsichtspersonen und Eltern auch für alle Schäden Verantwortung, die durch die zu Beaufsichtigenden entstehen.
8. Haftungsbeschränkung
Wir haften nur für Schäden, die auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen sind.
9. Schadensmeldungen
Alle Einrichtungen im Park werden sorgfältig gepflegt und überwacht. Sollten Sie dennoch ohne Ihr eigenes Verschulden zu Schaden kommen, so melden Sie den Schaden vor Verlassen des Parkgeländes in der Verwaltung. Melden Sie sich auch dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass aus einem Vorkommnis vielleicht später ein Schaden entstehen könnte.
Ein Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Schadensmeldung erst nach Verlassen des Parkgeländes erfolgt.
10. Werbung und Anbieten von Waren und Dienstleistungen
Werbung und Kundgebungen jeglicher Art auf dem Gelände und auf den Parkplätzen des Parks, wie auch das Anbieten von Eintrittskarten, Gutscheinen, Waren und Dienstleistungen etc. ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Geschäftsleitung gestattet. Dies gilt auch für die Durchführung von Meinungs-umfragen und Zählungen. Zuwiderhandlungen werden mit Parkverweis und ggf. mit rechtlichen Schritten geahndet.
11. Film- und Fotoaufnahmen für Werbezwecke
Im Freizeit-Land werden Film- und Fotoaufnahmen für Werbezwecke getätigt. Wenn Sie nicht wünschen, dass evtl. von Ihnen getätigte Aufnahmen später veröffentlicht werden, so teilen Sie dies den Fotografen bzw. Filmteams mit. Geschieht dies nicht, gehen wir davon aus, dass die Verwertung honorarfrei gestattet wird.
12. Verloren gegangene Gegenstände
Jeder Besucher ist für sein Eigentum selbst verantwortlich. Aufgefundene Gegenstände werden in der Information/Verwaltung gesammelt. Der Park ist nicht für Schäden, Diebstahl oder Unfälle in Bezug auf verloren gegangene Gegenstände verantwortlich.
Fundsachen werden nach gesetzlicher Regelung maximal 6 Monate aufbewahrt. Nach diesen Zeiträumen eingegangene Verlustmeldungen können leider nicht mehr berücksichtigt werden. Anfragen zu Fundsachen mit genauer Beschreibung bitte unter info@freizeit-land.de
13. Hausrecht
Das Freizeit-Land ist berechtigt, Personen, die gegen die Parkordnung verstoßen oder die ohne rechtmäßige Eintrittskarte auf dem Parkgelände angetroffen werden, entschädigungslos vom Parkgelände zu verweisen oder von diesen nachträglich ein erhöhtes Eintrittsgeld zu verlangen.
Besondere Hinweise
Wir machen höflich darauf aufmerksam,
- dass bei Dauerregen einige unserer Fahrattraktionen aus Sicherheitsgründen nicht in Betrieb sein können,
- dass bei unerwarteten Defekten Fahrattraktionen bis Beendigung der Reparatur außer Betrieb bleiben müssen,
- dass laut TÜV-Vorschriften ein Teil unserer Fahrattraktionen für Kinder unter bestimmten Mindestaltern sowie unter vorgeschriebenen Körpergrößen nicht zur Benutzung freigegeben sind,
- dass bei Gewitter oder Sturm die Shows und der Betrieb von Fahrattraktionen nicht möglich sind,
- dass wir für Fälle höherer Gewalt (z.B. Stromausfall) und für nicht durch uns verursachte Schäden keine Haftung übernehmen.
- dass in der Nebensaison unsere Fahrgeschäfte teilweise im Wechsel betrieben werden.
- dass das Filmen in den Attraktionen Quadroscope 4D, Jack’s Versteck und Meister Lings magischer Garten verboten ist.
Unsere Fahrgeschäfte sind im Allgemeinen ab 10.00 Uhr in Betrieb.
Nun wünschen wir Ihnen einen unbeschwerten, schönen Tag und viel Vergnügen im Freizeit-Land Geiselwind.